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AGB

Geltungsbereich

Sie bilden einen integrierenden Bestandteil unseres Vertrages mit dem Besteller, unabhängig davon, in welcher Form der Vertrag abgeschlossen wird (schriftlich, online, telefonisch, mündlich oder durch konkludentes Verhalten). Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (inklusive Beratungsleistungen) und zwar auch dann, wenn darauf bei weiteren Geschäftsbeziehungen nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Solche Bedingungen werden nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden technischen Normen und Richtlinien: Normen SN EN, Richtlinien SIGAB

Angebote

Sind freibleibend und verstehen sich nur für die aufgeführten Stückzahlen, Masse und Gesamtmengen in einer Lieferung. Bezüglich unseren Angeboten, die nicht oder nicht durch uns zur Ausführung kommen, behalten wir uns vor, eine Pauschale von CHF 150.– für Anfahrtskosten, Massaufnahme und anderen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Bestellungen

Werden schriftlich bestätigt und können ungeachtet des Liefertermins sofort fabriziert werden. Kosten im Zusammenhang mit Bestellungsänderungen werden mit mindestens CHF 50.- verrechnet. Mass- und Ausführungsänderungen bei Aufträgen in Produktion sind ausgeschlossen. Falschlieferungen zufolge von Missverständnissen bei telefonischen Bestellungen und Kontrollversäumnis unserer Auftragsbestätigungen sofort nach Post- Mailzustellung gehen zu Lasten des Bestellers. Für Nachbestellungen sind wir nicht an die Preise eines vorausgehenden Auftrags gebunden. Das Einholen der Baueingabe ist Sache der Bauherrschaft.

Verpackung

Wir bestimmen die Verpackungsart. In der Regel erfolgt die Lieferung offen auf Glastransporteinrichtungen, die in unserem Eigentum verbleiben und uns innert Monatsfrist nach Lieferung zurückzugeben sind. Allfällige Mehrkosten bei Nichteinhaltung dieser Frist werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Wünscht der Besteller eine andere Verpackungsart, trägt er die damit verbundenen Mehrkosten und übernimmt die Haftung für Schäden bei Transport und Lagerung.

Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruchs, gehen beim Abholen durch den Kunden beim Auflad, bei Lieferung durch uns nach erfolgtem Ablad, bei Montage durch uns mit dem Abschluss derselben auf den Besteller über. (Empfehlung: Abschluss einer Glasbruchversicherung durch den Besteller mit Gültigkeit ab Übergang von Nutzen und Gefahr). Spätere Reklamationen über Glasbruch werden nicht anerkannt. Andere Ansprüche als kostenlose Ersatzlieferung franko Kundenlager sind ausgeschlossen.

Ablad

Der Besteller hat am Abladeort für die Lagerung der Glastransportgestelle eine ausreichende ebene Fläche mit festem Untergrund bereitzustellen. Die notwendigen Hilfskräfte und – Geräte wie Kran, Baulift, Podeste usw. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Kunden bereitzustellen. Die Glastransport-Einrichtungen sind sofort zu entladen und zum Abholen bereitzustellen. Beschädigte oder nicht zurückgegebene Glastransport-Einrichtungen werden verrechnet. Für allfällige Altglasentsorgung wird eine Gebühr erhoben.

Liefertermine

Gelten als Richttermine, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Wird ein Termin erheblich überschritten, so ist der >Besteller nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind wegbedungen. Wird Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung spätestens 10 Arbeitstage nach Bekanntgabe der Abrufbereitschaft abzurufen. Tut er dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Erfolgt der Abruf auch innert einer von uns angesetzten angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgerufen und geliefert und der Besteller ist zu Zahlung verpflichtet.

Preise

Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Mehraufwände für unvorhergesehene Arbeiten werden zusätzlich verrechnet. Die Preise verstehen sich verpackt, zzgl. allfällige Zuschläge wie LSVA, Energiekostenzuschlag usw.

Montage-Bedingungen

Für die Ausführung von Verglasungsarbeiten gelten die Bedingungen gemäss Glasnorm 02 des SIGaB (Schweiz. Institut für Glas am Bau, Badenstrasse 21, 8004 Zürich)

Zahlungsbedingungen

Die verbindlichen Konditionen mit Zahlungsfrist sind unter dem Totalbetrag unserer Auftragsbestätigungen und Rechnungen vermerkt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% belastet. Übersteigt der Auftragswert einer Bestellung CHF 10‘000.-, können folgende Teilzahlungen verlangt werden: ⅓ bei Auftragserteilung, ⅓ bei Lieferung, ⅓ gemäss Zahlungsfrist auf der Auftragsbestätigung und Rechnung. Mangelnde Kreditwürdigkeiten des Bestellers berechtigen uns, jederzeit von einem Auftrag zurückzutreten und den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Betreibungsamt anzumelden

Gewährleistungspflicht

Wir leisten Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware keine Mängel, insbesondere keine Mängel im Sinne der Richtlinien, herausgegeben von der technischen Fachstelle SIGAB des Schweizerischen Flachglasverbands SFV, aufweist. Abweichungen in Massen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen im Rahmen von branchenüblichen Toleranzen und branchenüblichen Masstoleranzen beim Zuschnitt begründen keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Veränderungen oder Reparaturen, fehlerhafte Behandlung oder ordentliche Abnutzung oder auf die Nichteinhaltung der geltenden Normen und Richtlinien, insbesondere die Richtlinien, herausgegeben von der technischen Fachstelle SIGAB des Schweizerischen Flachglasverbands SFV, zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen und abzunehmen. Rügen sind umgehend, spätestens aber innert 10 Tagen und in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder anderweitiger Benutzung, detailliert und unter Angabe der Art des Mangels schriftlich anzubringen, ansonsten sämtliche Ansprüche bezüglich der betreffenden Mängel verwirken. Uns ist außerdem Gelegenheit zu geben, die Mängel zu prüfen. Im Falle begründeter und rechtzeitig erhobener Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware umzutauschen, nachzubessern, Nachlass zu gewähren oder die Ware gegen Rückerstattung des Entgeltes zurückzunehmen. In der Regel liefern wir bei rechtzeitiger Rüge und berechtigter Beanstandung kostenlos Ersatz. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Auf keinen Fall hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, wie namentlich entgangener Gewinn, Produktionsausfälle oder Nutzungsverluste. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die durch vom Besteller oder von Dritten ausgeführten Einbau-, Umglasungs-Notverglasungs- , Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten entstehen. In derartigen Fällen hat der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

Garantiefrist

Für die oben zugesicherten Eigenschaften bieten wir während zweier Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme der Montagearbeiten Gewähr. Verdeckte Mängel 5 Jahre.

Toleranzen

Floatglas kann geringfügige, fabrikationsbedingte, einzelne visuelle störende Fehler aufweisen. Sie sind aufgeführt in der europ. Norm EN 572. Bei Verglasungen wird grundsätzlich die Durchsicht bei diffuser Beleuchtung gewertet. Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit blossem Auge und unter diffusen Beleuchtungsverhältnissen aus einer Distanz von 3 Metern senkrecht zur Scheibenebene nicht erkennbar sind.

Mängelrügen

Der Besteller ist verpflichtet die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen, resp. Abzunehmen. Rügen bei Lieferungen sind innert 24 Stunden nach Erhalt resp. Abnahme schriftlich anzubringen. Bei den Montagearbeiten muss Die Rüge dokumentiert und innert 5 Tagen an uns bekanntgegeben werden.

Abnahme / Scheinbare Mängel

Aufgrund der hohen Fertigungsqualität des Floatglases sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sogenannte „Spannungsrisse“ sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und/oder thermische Einwirkungen zurückzuführen und fallen nicht unter Garantie. (Es wird deshalb empfohlen, eine Glasbruchversicherung abzuschliessen ab Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Besteller.)

Haftungsumfang

Im Falle begründeter und rechtzeitiger erhobener Rüge liefern wir kostenlos Ersatz für die mangelhafte Ware. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der Ware geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Besteller über. Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Besteller gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis und verpflichtet sich, alle Massnahmen zu treffen und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind. Zur Sicherung aller Forderungen, welche wir gegen den Besteller haben, tritt dieser uns alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der von uns gelieferten Ware zustehen, bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe ab.

Besondere Eigenschaft

1. Verwendung oder Transport von Isolierglas auf Höhe über 1200 m.ü.M. erfordert Druckausgleich. Falls uns keine Angaben gemacht werden, wird immer Transport- und Montagehöhe von max. 1200 m.ü.M angenommen. Eine Haftung für Schäden zufolge Versäumnis dieser Angaben ist unserseits ausgeschlossen. 2. Anormale Beanspruchungen: Darunter fallen Verglasungen in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit, Schrägverglasungen, die hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind. Gemäss Glasnorm 01. Art. 7.3 des SIGaB wird für solche Verglasungen jede Garantieleistung wegbedungen. 3. Physikalisch-optische bedingte Erscheinungen wie Doppelscheiben-Effekt, Interferenzerscheinungen und Antisotopien können nicht beanstandet werden.

Geltende Normen

Folgende Normen des SIGaB (Schweiz. Institut für Glas am Bau, Badenstrasse 21, 8004 Zürich) bilden integrierende Bestandteile vorliegender Bedingungen: 1. Glasnorm 01 – Anwendungstechnisch Vorschriften für Isolierglas 2. Glasnorm 02 – Montage Bedingungen

Anwendbares Recht

Auf alle Verträge findet schweizerisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens. Ausschliesslichen Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu belangen. Biel; Mai 2024

 24/7 Notfallservice

076 560 50 89